Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der MK-Partner Veranstaltungsmanagement GmbH
Heigerleinstrasse 23/31
A-1160 Wien
I. Allgemeines:
1.) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren
Text "AGB" genannt)
gelten für alle Geschäfte, welche mit der MK-Partner Veranstaltungsmanagement
GmbH (im weiteren nur "MK-Partner" genannt) abgeschlossen werden.
Geschäftsbedingungen
der Vertragspartner der MK-Partner (im weiteren "Vertragspartner" genannt)
sind nur dann wirksam, wenn sie die MK-PARTNER schriftlich anerkennt.
Diese AGB sind fester Bestandteil jedes (auch zukünftigen) Vertragsverhältnisses
mit der MK-Partner. Die AGB gelten auch für nach Vertragsabschluss
zugesandte Zusatz- und Änderungsaufträge und dies immer ohne
erneute Berufung auf die AGB.
2.) Von den AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform.
3.) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so
berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
und der auf ihrer Basis geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch jene Bestimmung, die dem Sinn und Zweck am nächsten
kommt und die wirksam vereinbart werden kann, zu ersetzen. Die Änderung
einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen
nicht.
4.) Vereinbarungen und mündliche Abmachungen sowie telefonische
Bestellungen bedürfen zur Verpflichtung der MK-Partner einer schriftlichen
Bestätigung. Mit der Unterschrift des Vertragspartners auf dem
Auftrag, spätestens aber mit Inanspruchnahme der Leistungen gelten
die AGB als anerkannt.
5.) Subunternehmer der MK-Partner sind nicht bevollmächtigt,
schriftliche oder mündliche Vereinbarungen mit Bindungswirkung
für die MK-Partner zu treffen oder bestehende Bestimmungen abzuändern.
6.) Die AGB liegen in ihrer jeweils gültigen
Fassung bei MK-Partner zur Einsichtnahme auf.
II. Angebote und Kostenskizzen
1.) Basis eines Vertrags ist das jeweilige Angebot
der MK-Partner, in welchem alle vereinbarten Leistungen sowie die
Vergütung festgehalten
werden. Hierbei übermittelte Abbildungen, Maße, Gewichtsangaben
und Pläne sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr
für die Einhaltung wird nicht übernommen.
2.) Die Angebote der MK-Partner können von der MK-Partner bis
spätestens 3 Tage nach Einlangen der Angebotsannahme des Vertragspartners
bei der MK-Partner durch diese widerrufen werden. Der Vertragspartner
ist an ein Angebote zwei Wochen ab dessen Annahme gebunden.
3.) Kostenskizzen oder Kostenvoranschläge
der MK-Partner sind unverbindlich.
4.) Für die Erstellung einer Kostenskizze oder die Präsentation
eines Konzeptes steht der MK-Partner bei Auftragserteilung eine Vergütung
zu oder wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
5.) Wenn erkennbar wird, dass die tatsächlichen Kosten das Angebot
der MK-Partner um mehr als 20 % übersteigen, wird die MK-Partner
den Vertragspartner auf diese höheren Kosten hinweisen. Der Anspruch
der MK-Partner auf Ersatz der Mehrkosten wird hiervon nicht berührt.
Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt,
wenn er nicht binnen drei Tage nach einem Hinweis durch die MK-Partner
schriftlich widerspricht.
6.) Die MK-Partner ist berechtigt, das vereinbarte
Entgelt anzupassen, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen für die Entgeltbemessung
maßgeblich und nicht vom Willen der MK-Partner nach Vertragsabschluß und
vor Vertragserfüllung ändern.
7.) Aufträge des Vertragspartners gelten erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung durch die MK-Partner als angenommen, sofern
die MK-Partner nicht zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen
werden soll. Erfolgt die Annahme des Auftrages nicht ausdrücklich,
sondern durch Leistungserbringung, ist der Vertrag zum Zeitpunkt des
Beginnes der Leistungserbringung zustande gekommen.
8.) Kostenskizzen und Angebote der MK-Partner unterliegen
der Geheimhaltung, und dürfen, ohne ausdrückliche Zustimmung durch die MK-Partner, Dritten
keinesfalls vorgelegt oder weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung
haftet der Vertragspartner der MK-Partner für etwaige Schäden
oder entgangenes Geschäft.
III. Leistung und Entgelt:
1.) Teile des Angebotes können durch die MK-Partner in Abweichung
von der Leistungsbeschreibung verändert werden, wenn diese Änderungen
dem Vertragspartner zumutbar und sachlich gerechtfertigt sind. Änderungen
oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Leistungen,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die MK-Partner dem
Vertragspartner innerhalb angemessener Frist mit.
2.) Die MK-Partner ist berechtigt, Teile des Auftrages
oder den gesamten Auftrag an Subunternehmer weiterzugeben. Die Haftung
für die ordnungsgemäße
Erfüllung des Auftrages nach den Bestimmungen der AGB übernimmt
die MK-Partner.
3.) Die MK-Partner ist bevollmächtigt, zur Erfüllung des
Auftrages im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners Verträge
mit Dritten abzuschließen. Dies betrifft insbesondere die Anmietung
von Räumen und die Vertretung der Auftraggeber vor Behörden
sowie das Engagement von Sicherheitspersonal, technischem Personal
etc.
4.) Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern sie
dem Vertragspartner zumutbar sind und nicht ausdrücklich Gegenteiliges
vereinbart ist.
5.) Wenn nichts anderes vereinbart so ist der Anspruch
auf Entgelt der MK-Partner ohne jeden Abzug ab Leistungserbringung
fällig.
Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
6.) Die MK-Partner ist berechtigt, Anzahlungen
zu verlangen. Wenn nichts anderes vereinbart, sind diese Anzahlungen
mit 50% des Vereinbarten gesamten Entgelts zum Zeitpunkt der Auftragserteilung,
sowie 30%
zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zu leisten.
7.) Wenn für die erbrachten Leistungen kein Honorar vereinbart
ist, ist die MK-Partner berechtigt, eine Entlohnung in der Höhe
eines angemessenen Entgelts zu verlangen. Das gilt insbesondere für
alle Nebenleistungen der MK-Partner. Alle der MK-Partner erwachsenden
Auslagen sind vom Vertragspartner zu ersetzen. Gebühren, Verwaltungsstrafen
und sonstige Kosten, die der Erfüllung des Vertrages dienlich
sind und mit behördlicher Auflagen zusammenhängen,
gehen zu Lasten des Vertragspartners. Für die Leistungen nach
dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz gilt die Preisliste der
MK-Partner in der jeweils gültigen Fassung.
8.) Für alle bereits erbrachten Leistungen der MK-Partner, welche
aus einem von der MK-Partner nicht zu vertretenden Grunde nicht zur
Ausführung oder Verwendung durch den Vertragspartner gelangen,
gebührt der MK-Partner eine Vergütung. Mit der Bezahlung
der Vergütung erwirbt der Vertragspartner an diesen Leistungen
keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und
dgl. sind an die MK-Partner zurückzustellen.
9.) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind
vom Vertragspartner innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt schriftlich
zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.
10.) Die Zahlung erfolgt entsprechend einer von
der MK-Partner vorgegebenen und vom Vertragspartner gewählten Zahlungsart. Mittels Scheck
und Überweisungsaufträgen bezahlte Forderungen gelten erst
am Tage des Einlangens der Valuta auf dem Konto der MK-Partner als
bezahlt.
11.) Erfolgt bei unbarer Zahlung keine Freigabe
durch die Bank beziehungsweise das Zahlungs- oder Kreditkarteninstitut
des Vertragspartners oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Vertragspartners derart, dass der Entgeltanspruch
der MK-Partner gefährdet ist, ist die MK-Partner berechtigt, erst
Zug um Zug gegen Leistung oder Sicherstellung des Entgeltes ihre Leistungen
zu erbringen und bis dahin ihre Leistung teilweise oder zur Gänze
einzustellen, oder die Ausführung des Vertrages abzulehnen, oder
vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder
teilweise zurücktreten
12.) Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen.
13.) Bei Zahlungsverzug eines Rechnungsbetrages,
von Akontozahlungen oder Vorschüssen gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten
p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart. Der Auftraggeber erklärt
sich bereit allfällige Kosten eines Inkassobüros oder die
Kosten der Rechtsvertretung der MK-Partner zu übernehmen.
14.) Bei verspäteter Zahlung eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen
oder Vorschüssen ist die MK-Partner berechtigt alle offenen Forderungen
aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Vertragspartner sofort
fällig zu stellen. Die MK-Partner ist weiters dazu berechtigt,
ein weiteres Tätigwerden bis zum vollständigen Erhalt der
offenen Beträge einzustellen. Für eventuelle Schäden,
die einem solchen Fall durch die Arbeitseinstellung entstehen können,
haftet der Vertragspartner. Auch Teilverzug führt weiters zum
Wegfall von allenfalls gesondert vereinbartem Skonto für alle
offenen Rechnungen.
IV. Eigentumsrecht und Urheberschutz:
1.) Alle gelieferten Gegenstände und Leistungen sowie Ideen,
Skizzen, Kostenvoranschläge oder ähnliches, der MK-Partner
und auch einzelne Teile daraus bleiben im Eigentum der MK-Partner.
Diese dürfen ohne der Zustimmung der MK-Partner weder vervielfältigt
noch Dritten zugänglich gemacht werden und können von der
MK-Partner jederzeit zurückverlangt werden.
2.) Der Vertragspartner erwirbt im Zeitpunkt der
Zahlung des Entgelts nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck.
Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der MK-Partner darf der Vertragspartner
die Leistungen nur selbst, ausschließlich in Österreich, nur für die
Dauer des Vertrages und im vereinbarten Nutungsumfang nutzen. Für
die Nutzung von Leistungen, Konzepten und Ideen, für welche die
MK-Partner Entwürfe erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses
die Zustimmung der MK-Partner notwendig. Für die weitere Nutzung
steht der MK-Partner Entgelt zu.
3.) Die MK-Partner ist berechtigt, mit durchgeführten Aufträgen
unter Nennung des Vertragspartners zu werben.
V. Genehmigung:
1.) Alle Leistungsumschreibungen der MK-Partner
sind vom Vertragspartner umgehend nach Einlangen beim Vertragspartner
zu überprüfen
und binnen drei Tagen freizugeben. Erfolgt innerhalb dieser drei Tage
kein Widerspruch des Vertragspartners, gelten diese Leistungsumschreibungen
als genehmigt.
2.) Der Vertragspartner wird insbesondere die rechtliche
Zulässigkeit
der angestrebten
Leistungen überprüfen lassen. Die MK-Partner führt
keine Prüfung hinsichtlich bestehender Urheber und Patentrechte
sowie Gebrauchsmuster durch. Die Verantwortung hiefür trägt
der Vertragspartner. Der Vertragspartner wird durch die MK-Partner
vorgeschlagene Dienstleistung erst dann freigeben, wenn er sich selbst
von deren rechtlicher Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er
bereit ist, das mit der Durchführung der Veranstaltung verbundene
Risiko selbst zu tragen.
3.) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen auf
Grundlage von Plänen
und technischen Angaben des Vertragspartners übernimmt die MK-Partner
keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung
gestellten Angaben und führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender
Rechte durch. Die Verantwortung hiefür trägt der Vertragspartner.
4.) Soweit behördliche Genehmigungen für
die Veranstaltung erforderlich sind, holt der Vertragspartner auf
seine Kosten diese Genehmigung ein.
5.) Die MK-Partner übernimmt keine Haftung für Schäden,
die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte behördliche
Genehmigung oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche
Genehmigungen oder Zustimmung Dritter verursacht werden.
VI. Termine:
1.) Die MK-Partner bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.
Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Vertragspartner erst
dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn
er der MK-Partner eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt
hat. Ausgenommen hiervon sind Termingeschäft nach ausdrücklicher
Vereinbarung. Liefertermine und Fristen sind schriftlich anzugeben.
Werden nachträglich Vertragsabänderungen vereinbart, sind
gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine neue Frist zu vereinbaren.
Die Nachfrist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die MK-Partner.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des
Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
MK-Partner. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt
rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, von der MK-Partner
nicht zu vertretende Ereignisse berechtigen diese unter Ausschluss
von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners vom Mietvertrag
zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung
hinauszuschieben.
2.) Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen
und -termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger Klarstellung
aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung
aller erforderlichen Unterlagen oder behördlicher Bescheinigungen
und Genehmigungen.
VII. Gewährleistung:
1.) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit
folgenden Änderungen:
2.) Jede Gewährleistung durch die MK-Partner
entfällt, wenn
der Vertragspartner oder ein Dritter die von der MK-Partner gelieferten
Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt
hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen
unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Von der Gewährleistung
ausgeschlossen sind außerdem Mängel, bei nicht von der MK-Partner
durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage
durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte).
Ebenso entfällt eine Gewährleistung bei Schäden die
aus, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse
und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die
von der MK-Partner angegebene Leistung hinaus, unrichtige Behandlung
und/oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen.
Die MK-Partner leistet keine Gewähr für Mängel, die
auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht
von ihr stammende Geräte zurückzuführen sind.
3.) Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften
oder sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht
schriftlich zu Vertragsbestandteilen erklärt worden sind, können
Gewährleistungsansprüche nicht abgeleitet werden.
4.) Gewährleistungspflichtige Mängel
werden nach dem Ermessen der MK-Partner entweder durch Nachbesserung,
Ersatzlieferung oder Preisminderung behoben. Wandlung wird einvernehmlich
ausgeschlossen.
5.) Selbst die rechtzeitige Mängelrüge berechtigt den Vertragspartner
nicht zur Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.
6.) Alle Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erlöschen
nach 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Erfüllung. Der Vertragspartner
hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach
deren Erkennbarkeit bei sonstigem Verfall schriftlich geltend zu machen
und zu begründen.
VIII Schadenersatz:
1.) Der Vertragspartner haftet gegenüber der
MK-Partner nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
2.) Die MK-Partner ist verpflichtet, nach den für einen sorgfältigen
Kaufmann geltenden Grundsätzen unter Beachtung der Interessen
des Vertragspartners tätig zu werden.
3.) Alle Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung durch die MK-Partner oder deren gesetzlichen Vertreter.
Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz hat der
Vertragspartner zu beweisen. Die Haftung für einen bestimmten
Erfolg, Folgeschäden jeder Art, entgangenen Gewinn und für
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner
wird gänzlich ausgeschlossen.
4.) Jeder Schadenersatz durch die MK-Partner entfällt bedingungslos,
wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von der MK-Partner gelieferten
Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt
hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen
unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Schadenersatz entfällt
außerdem für Schäden, die bei nicht von der MK-Partner
durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage
durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte),
ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse
und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über von
der MK-Partner angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung
ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. Die MK-Partner haftet
nicht für Beschädigungen, die auf Einwirkungen durch vom
Vertragspartner angeschlossene und nicht von ihr stammende Geräte
zurückzuführen sind.
5.) Etwaig gegen die MK-Partner bestehende Schadenersatzansprüche
(aus welchem Rechtsgrunde immer) werden der Höhe nach auf das
vereinbarte Honorar maximal aber auf die Deckungssummer der Haftpflichtversicherung
der MK-Partner beschränkt.
Die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Haftung der MK-Partner
für Schäden obliegt es ausschließlich dem Haftpflichtversicherer
der MK-Partner. Mündliche Anerkenntnisse von Mitarbeitern oder
Subunternehmern der MK-Partner sind ohne ausdrückliche Zustimmung
des Haftpflichtversicherers der MK-Partner gegenstandslos. Schäden,
welche der MK-Partner nicht bis zum Zeitpunkt, da die MK-Partner den
Veranstaltungs-, Auftrags- oder Leistungsort verlässt, angezeigt
wurden oder nicht durch die MK-Partner, deren Versicherungsvertretung,
oder eine von ihr dazu befugten und beauftragten Person begutachtet
werden können oder konnten, oder der MK-Partner nicht unmittelbar
nach Auftragserfüllung namhaft gemacht wurden, sind von einer
Haftung durch die MK-Partner ausgeschlossen. Die MK-Partner besteht
daher auf eine Abschlussbegehung und Begutachtung eventueller entstandener
Schäden. Der von der MK-Partner beauftragte, oder im Namen der
MK-Partner tätige Projektleiter wird gegebenenfalls Aufzeichnungen über
sämtliche Schadensfälle (Schadensprotokoll) führen,
und auf Verlangen dem Auftraggeber vorlegen. Verzichtet der
Auftraggeber auf eine Schlussbegehung, Begutachtung, Protokollierung
oder sofortige Meldung eventuell entstandener Schäden, so entbindet
er die MK-Partner aus jeglicher Haftung.
Für eine allfällige Schadensregulierung oder Festsetzung
einer Schadenssumme ist ausschließlich der Haftpflichtversicherer
von MKP zuständig.
IX. Rücktritt/Kündigung:
1.) Der Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis
mit MK-PARTNER jederzeit zu kündigen. Tritt der Vertragspartner
vom Vertrag zurück, so werden 30 % des vereinbarten Entgelts als
Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt jedoch
weniger als vier Wochen vor vereinbartem Leistungsbeginn, so werden
50 %, bei weniger als zwei Wochen 75 % und bei weniger als einer Woche
sowie bei bereits erfolgter Leistungserbringung 100 % des vereinbarten
Entgeltes zur Zahlung fällig (siehe ergänzend hierzu die besonderen Bestimmungen für die Vermietung). Die vorzeitige Aufhebung
des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Vertragspartner jedoch
zur Zahlung schon erbrachter Vorleistungen in voller Höhe. Das
richterliche Mäßigungsrecht des vereinbarten Schadenersatzes
wegen Vertragsauflösung ist ausgeschlossen. Übersteigt der
Schaden die hier vereinbarten Pauschalsätze, so kann von der MK-Partner
auch der darüber hinausgehende Schaden geltend gemacht werden.
2.) Die MK-Partner ist berechtigt, diesen Vertrag
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig
aufzulösen
und zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
wenn die MK-Partner aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners
oder ihm zurechenbarer Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
unzumutbar ist
- wenn der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen
auch nur teilweise in Verzug ist
- wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Ausgleichs-,
Konkurs- oder diesbezügliches Eröffnungsverfahren beantragt
oder bewilligt wurde
- wenn die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wird
-wenn sonstige Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit
des Vertragspartners entstanden sind
-wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss
unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis die MK-Partner
vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte
-wenn der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche
Bestimmung des Vertrages oder der AGB verstoßen hat.
Im Falle einer Vertragsauflösung aus wichtigem
Grunde ist die MK-Partner berechtigt, Schadenersatz
in Höhe des vereinbarten Entgelts abzüglich etwaig bereits
geleisteter Zahlungen und abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen
vom Vertragspartner zu verlangen.
X. Kennzeichnung/Werbung:
1.) Die MK-Partner ist berechtigt, auf den zur
Verfügung gestellten
Geräten und am Veranstaltungsort in angemessenem Umfang Werbung
anzubringen, ohne dass dem Vertragspartner hiefür ein Entgeltanspruch
zusteht.
2.) MK-PARTNER ist berechtigt, auf den dem Vertragspartner
zur Verfügung
gestellten Gegenständen mittels geeigneter Kennzeichnung auf ihr
Eigentumsrecht hinzuweisen. Dem Vertragspartner ist untersagt, diese
Kennzeichnung eigenmächtig zu entfernen oder unkenntlich zumachen.
XI. Besondere Bestimmungen für Vermietung:
1.) Soweit die MK-Partner (auch nur teilweise oder
innerhalb eines Gesamtvertrages) als Vermieter tätig wird, sind zusätzlich
die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden:
2.) Die MK-Partner kann unabhängig von einem zu verlangenden
Vorschuss für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution vom Vertragspartner
bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Gegenstände verlangen.
Die Kaution wird dem Vertragspartner nach Beendigung des Mietvertrages
und Übernahme der vermieteten Gegenstände in ordnungsgemäßem
Zustand bei der MK-Partner zurückbezahlt.
3.) Wenn MK-PARTNER die Beschaffung eines bestimmten
Gegenstandes nicht möglich ist, kann der Vertrag dadurch erfüllt
werden, dass die MK-Partner einen gleichwertigen Gegenstand bereitstellt.
4.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen
für die Mietsache abzuschließen und in Deckung zu halten.
Auch die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
5.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte vor der Übernahme
auf deren ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen,
er erklärt mit Empfang der Mietsache die Mangelfreiheit derselben.
6.) Im Falle einer vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgten
verspäteten Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch die
MK-Partner kann der Vertragspartner nur Schadenersatz für die
Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.
7.) Als Übergabeort gilt der Unternehmensstandort der MK-Partner.
Die MK-Partner erfüllt Mietverträge durch Bereitstellung
der Mietgegenstände in ihren Geschäftsräumlichkeiten;
auch wenn die MK-Partner die Ware vereinbarungsgemäß an
einen anderen Ort zu verbringen hat, gehen ab Aussonderung des Gegenstandes
durch die MK-Partner aus dem Unternehmen der MK-Partner oder ab Annahmeverzug
des Vertragspartners Gefahr und Lasten auf den Vertragspartner über.
Bei Versendung reist die Sendung vom Unternehmensstandort weg auf Gefahr
des Vertragspartners.
8.) Der Vertragspartner hat die Eignung des Aufbauortes
für die
aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen. Mehraufwendungen, welche
die MK-Partner durch einen ungeeigneten Aufstellungsort entstehen,
hat der Vertragspartner zu bezahlen.
9.) Der Gewährleistungsanspruch gegen die MK-Partner entfällt,
wenn nicht innerhalb von drei Tagen nach Erkennbarkeit eines Mangels
dieser bei er MK-Partner schriftlich geltend gemacht wurde, der Vertragspartner
die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, die Mietsachen
von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert
worden ist, der Vertragspartner die Vorschriften über die Behandlung
der Mietsache nicht befolgt, die Beschädigung auf fahrlässige
oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist,
der Vertragspartner der MK-Partner nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit
zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
gewährt.
10.) Die gelieferte Sache bleibt im Eigentum der MK-Partner.
11.) Der Vertragspartner ist der MK-Partner für alle Schäden,
die aus nicht bedingungs- oder sachgemäßem Gebrauch beziehungsweise
unpfleglicher Behandlung der Mietsache entstehen, ersatzpflichtig.
Der Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen
Beschädigung trägt der Vertragspartner. Im Falle eines Totalschadens
und bei Verlust hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert
zu ersetzen; bei Beschädigung hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert
zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich
wäre, ansonsten hat der Vertragspartner die Reparaturkosten zu
tragen.
12.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, dert
MK-Partner unverzüglich
Störungen der Mietsache oder etwaige Änderungen, welche im
Zusammenhang mit der Mietsache stehen, mitzuteilen. Bei Verletzung
dieser Pflicht stehen der MK-Partner Schadenersatzansprüche gegen
den Vertragspartner zu. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme, Pfändungen
oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, bei Änderung der
Betriebsverhältnisse, die eine Schädigung oder Gefährdung
der Mietsache begründen oder diese erhöhen, bei Konkurs-,
Ausgleichsanträgen oder sonstigen Anträgen auf Eröffnung
von Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners
sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Vertragspartners.
13.) Der Vertragspartner ist während der gesamten Mietdauer verpflichtet,
die Mietgegenstände vor Beschädigung und Verlust, insbesondere
vor Witterungseinflüssen und Diebstahl zu schützen. Die Organisation
der Bewachung der zur Verfügung gestellten Gegenstände erfolgt
durch den Vertragspartner und auf dessen Kosten.
14.) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt,
ohne vorherige Zustimmung der MK-Partner Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere
An- und Einbauten, vorzunehmen. Der Vertragspartner darf weder Dritten
Rechte an der Mietsache einräumen (Untervermietung) noch Rechte
aus diesem Vertrag abtreten.
15.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die
gemietete Sache vor Überbeanspruchung
in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich für Wartung
und Pflege der Mietsache zu sorgen, notwendige Reparaturen, einschließlich
Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache
sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original - oder
mit Zustimmung der MK-Partner gleichwertiger Ersatzteile, auf seine
Kosten durch die MK-Partner vornehmen zu lassen. Die Kosten für
Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten der MK-Partner.
16.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der MK-Partner
schriftlich Auskunft über den Aufstellort der Mietsache zu erteilen. Die MK-Partner
ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch
einen Beauftragten besichtigen zu lasen. Die Kosten der Untersuchung
trägt die MK-Partner.
17.) Wird zwischen den Vertragsparteien anlässlich einer Open-Air-Veranstaltung
vereinbart, dass die MK-Partner die Mietsache überwacht, hat die
MK-Partner insbesondere folgende Rechte:
- die MK-Partner kann die Anlage außer Betrieb setzen
oder gegebenenfalls abbauen, wenn durch die Witterung eine Gefahr für
die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von
anwesenden Personen besteht.
- die MK-Partner kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn
Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden.
Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die
Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Vertragspartner
nicht berechtigt, daraus Schadenersatzansprüche irgendwelcher
Art gegen die MK-Partner abzuleiten. Der Entgeltanspruch der MK-Partner
bleibt zur Gänze bestehen. Die MK-Partner hat das Recht, Anweisungen
zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Vertragspartner verpflichtet
sich, diesen Anweisungen unverzüglich Folge zu leisten und auf
mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen.
18.) Die Mietdauer wird nach Tagen oder Wochen
berechnet. Die Mietzeit beginnt mit dem Aussondern der Mietgegenstände aus dem Unternehmensstandort
der MK-Partner, sie endet mit dem Eintreffen der Mietgegenstände
am Unternehmensstandort der MK-Partner. Für Geräte, die vor
10.00 Uhr ausgesondert werden, ist der volle Tagessatz zu bezahlen.
Das gleiche gilt, falls die Geräte nicht vor 10.00 Uhr am Unternehmensstandort
der MK-Partner eintreffen. Bei Nichtbenutzung gemieteter Geräte,
welche beim Vertragspartner verbleiben, wird ein Abzug nicht gewährt.
19.) Im Falle vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages
aufgrund eines vom Vertragspartner zu vertretenden Verhaltens ist
die MK-Partner berechtigt, das Mietentgelt für die gesamte ursprüngliche
Vertragszeit zu berechnen.
20.) Bei Ablauf der Miete verpflichtet sich der
Vertragspartner, die Mietsache in einen mangelfreien Zustand an die MK-Partner zurückzugeben.
Bei verspäteter Rückgabe einer Mietsache an die MK-Partner
hat der Vertragspartner der MK-Partner jeden Schaden zu ersetzen. Wird
die Mietsache nicht in mangelfreiem Zustand zurückgegeben, hat
der Vertragspartner unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche
der MK-Partner für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich
ist, den vollen Mietpreis zu entrichten. Die MK-Partner ist verpflichtet,
den Eingang des Mietgegenstandes zu bestätigen. Bei nicht rechtzeitiger
Rückgabe der Mietsache verlängert sich die Mietvereinbarung
nicht automatisch. Der MK-Partner steht für diese Zeit unbeschadet
weiterer Ansprüche Nutzungsentschädigung zumindest in Höhe
des vereinbarten Mietzinses zu.
21.) Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen
dürfen vom Vertragspartner
eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen
Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf zu verwendende Software
nur für das einzeln dazu bestimmte Gerät benutzt werden.
Der Vertragspartner stellt die MK-Partner im Falle nicht bedienungsgemäßer
Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen
der Lizenzinhaber frei.
22.) Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen
und Betriebsfunkgeräten
hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen
nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörden
für Post und Telekommunikation erfolgt.
XII. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen/Aufbau:
1.) Soweit die MK-Partner (auch nur teilweise oder
innerhalb eines Gesamtvertrages) als Werkunternehmer tätig wird, sind zusätzlich
die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden:
2.) Der Vertragspartner verpflichtet sich, für Unterkunft (Einzelzimmer
mit Dusche) und Verpflegung des von der MK-Partner zur Erbringung der
vereinbarten Werkleistung notwendigen Personales zu sorgen oder ersatzweise
den Betrag von € 100,00 ( im Inland) oder 120,00 (im Ausland)
pro Person zuzüglich zum vereinbarten Entgelt zu bezahlen.
3.) Der Vertragspartner hat im Falle von Anlieferungen
oder zu erbringenden Werkleistungen vor Ort für ausreichende Vorkehrungen zu sorgen,
um die Fahrzeuge der MK-Partner ordnungsgemäß zum Veranstaltungsort
zu- und abfahren lassen zu können, sowie für ausreichende
Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge der MK-Partner Sorge
zu tragen. Erforderliche Park- und Durchfahrtsgenehmigungen sind vom
Vertragspartner vor Anlieferung oder Aufnahme der Tätigkeit durch
die MK-Partner zu besorgen.
4.) Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alles
zu tun, damit die Arbeiten rechzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt
werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er der MK-Partner und
deren Subunternehmen die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu
machen. Der Vertragspartner hat der MK-Partner die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften
bekannt zu geben. Entsprechende Vorarbeiten sind durch den Vertragspartner
rechtzeitig zu erfüllen.
XIII. Erfüllungsort:
1.) Erfüllungsort ist der Sitz der MK-Partner.
XIV. Änderungen:
1.) Änderungen der AGB können von MK-PARTNER vorgenommen
werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse
wirksam. Eine Kundmachung erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen
der MK-Partner.
2.) Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner schriftlich (auch
per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert,
wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen einlangend nach
Aussendung der Mitteilung schriftlich den Vertrag mit Wirksamwerden
der Änderung kündigt. Die Kündigung wird wirkungslos,
falls sich die MK-Partner innerhalb 14 Tagen ab Zugang der Kündigung
bereit erklärt, gegenüber dem Vertragspartner auf die Änderung
der AGB zu verzichten.
XV. Schlussbestimmungen:
1.) Auf jedes Rechtsgeschäft zwischen der MK-Partner und deren
Vertragspartner ist ausschließlich österreichisches Recht
anzuwenden.
2.) Als Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten
wird das Handelsgericht Wien vereinbart. Die MK-Partner ist jedoch
auch berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges
Gericht anzurufen.
3.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, der MK-Partner
eine Verlegung seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben. Zustellungen an den
Vertragspartner gelten an jene Geschäftsanschrift des Vertragspartners
als ordnungsgemäß zugestellt, welche der MK-Partner zuletzt
schriftlich mitgeteilt wurde. |