Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der MK-Partner Veranstaltungsmanagement GmbH
Heigerleinstrasse 23/31
A-1160 Wien

I. Allgemeines:

1.) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text "AGB" genannt) gelten für alle Geschäfte, welche mit der MK-Partner Veranstaltungsmanagement GmbH (im weiteren nur "MK-Partner" genannt) abgeschlossen werden. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der MK-Partner (im weiteren "Vertragspartner" genannt) sind nur dann wirksam, wenn sie die MK-PARTNER schriftlich anerkennt. Diese AGB sind fester Bestandteil jedes (auch zukünftigen) Vertragsverhältnisses mit der MK-Partner. Die AGB gelten auch für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und Änderungsaufträge und dies immer ohne erneute Berufung auf die AGB.

2.) Von den AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

  3.) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der auf ihrer Basis geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch jene Bestimmung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt und die wirksam vereinbart werden kann, zu ersetzen. Die Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

4.) Vereinbarungen und mündliche Abmachungen sowie telefonische Bestellungen bedürfen zur Verpflichtung der MK-Partner einer schriftlichen Bestätigung. Mit der Unterschrift des Vertragspartners auf dem Auftrag, spätestens aber mit Inanspruchnahme der Leistungen gelten die AGB als anerkannt.

5.) Subunternehmer der MK-Partner sind nicht bevollmächtigt, schriftliche oder mündliche Vereinbarungen mit Bindungswirkung für die MK-Partner zu treffen oder bestehende Bestimmungen abzuändern.

6.) Die AGB liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei MK-Partner zur Einsichtnahme auf.

II. Angebote und Kostenskizzen

1.) Basis eines Vertrags ist das jeweilige Angebot der MK-Partner, in welchem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgehalten werden. Hierbei übermittelte Abbildungen, Maße, Gewichtsangaben und Pläne sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.

2.) Die Angebote der MK-Partner können von der MK-Partner bis spätestens 3 Tage nach Einlangen der Angebotsannahme des Vertragspartners bei der MK-Partner durch diese widerrufen werden. Der Vertragspartner ist an ein Angebote zwei Wochen ab dessen Annahme gebunden.

3.) Kostenskizzen oder Kostenvoranschläge der MK-Partner sind unverbindlich.

4.) Für die Erstellung einer Kostenskizze oder die Präsentation eines Konzeptes steht der MK-Partner bei Auftragserteilung eine Vergütung zu oder wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

5.) Wenn erkennbar wird, dass die tatsächlichen Kosten das Angebot der MK-Partner um mehr als 20 % übersteigen, wird die MK-Partner den Vertragspartner auf diese höheren Kosten hinweisen. Der Anspruch der MK-Partner auf Ersatz der Mehrkosten wird hiervon nicht berührt. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn er nicht binnen drei Tage nach einem Hinweis durch die MK-Partner schriftlich widerspricht.

6.) Die MK-Partner ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen für die Entgeltbemessung maßgeblich und nicht vom Willen der MK-Partner nach Vertragsabschluß und vor Vertragserfüllung ändern.

7.) Aufträge des Vertragspartners gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch die MK-Partner als angenommen, sofern die MK-Partner nicht   zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen werden soll. Erfolgt die Annahme des Auftrages nicht ausdrücklich, sondern durch Leistungserbringung, ist der Vertrag zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zustande gekommen.

8.) Kostenskizzen und Angebote der MK-Partner unterliegen der Geheimhaltung, und dürfen, ohne ausdrückliche Zustimmung durch die MK-Partner,   Dritten keinesfalls vorgelegt oder weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Vertragspartner der MK-Partner für etwaige Schäden oder entgangenes Geschäft.

  III. Leistung und Entgelt:

1.) Teile des Angebotes können durch die MK-Partner in Abweichung von der Leistungsbeschreibung verändert werden, wenn diese Änderungen dem Vertragspartner zumutbar und sachlich gerechtfertigt sind. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die MK-Partner dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist mit.

2.) Die MK-Partner ist berechtigt, Teile des Auftrages oder den gesamten Auftrag an Subunternehmer weiterzugeben. Die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages nach den Bestimmungen der AGB übernimmt die MK-Partner.

3.) Die MK-Partner ist bevollmächtigt, zur Erfüllung des Auftrages im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners Verträge mit Dritten abzuschließen. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen und die Vertretung der Auftraggeber vor Behörden sowie das Engagement von Sicherheitspersonal, technischem Personal etc.

4.) Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind und nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.

5.) Wenn nichts anderes vereinbart so ist der Anspruch auf Entgelt der MK-Partner ohne jeden Abzug ab Leistungserbringung fällig. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

6.) Die MK-Partner ist berechtigt, Anzahlungen zu verlangen. Wenn nichts anderes vereinbart, sind diese Anzahlungen mit 50% des Vereinbarten gesamten Entgelts zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, sowie   30% zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zu leisten.

7.) Wenn für die erbrachten Leistungen kein Honorar vereinbart ist, ist die MK-Partner berechtigt, eine Entlohnung in der Höhe eines angemessenen Entgelts zu verlangen. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der MK-Partner. Alle der MK-Partner erwachsenden Auslagen sind vom Vertragspartner zu ersetzen. Gebühren, Verwaltungsstrafen und sonstige Kosten, die der Erfüllung des Vertrages dienlich sind und mit   behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Für die Leistungen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz gilt die Preisliste der MK-Partner in der jeweils gültigen Fassung.

8.) Für alle bereits erbrachten Leistungen der MK-Partner, welche aus einem von der MK-Partner nicht zu vertretenden Grunde nicht zur Ausführung oder Verwendung durch den Vertragspartner gelangen, gebührt der MK-Partner eine Vergütung. Mit der Bezahlung der Vergütung erwirbt der Vertragspartner an diesen Leistungen keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dgl. sind an die MK-Partner zurückzustellen.

9.) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Vertragspartner innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt schriftlich zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.

10.) Die Zahlung erfolgt entsprechend einer von der MK-Partner vorgegebenen und vom Vertragspartner gewählten Zahlungsart. Mittels Scheck und Überweisungsaufträgen bezahlte Forderungen gelten erst am Tage des Einlangens der Valuta auf dem Konto der MK-Partner als bezahlt.

11.) Erfolgt bei unbarer Zahlung keine Freigabe durch die Bank beziehungsweise das Zahlungs- oder Kreditkarteninstitut des Vertragspartners oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Vertragspartners derart, dass der Entgeltanspruch der MK-Partner gefährdet ist, ist die MK-Partner berechtigt, erst Zug um Zug gegen Leistung oder Sicherstellung des Entgeltes ihre Leistungen zu erbringen und bis dahin ihre Leistung teilweise oder zur Gänze einzustellen, oder die Ausführung des Vertrages abzulehnen, oder vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder teilweise zurücktreten

12.) Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

13.) Bei Zahlungsverzug eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart. Der Auftraggeber erklärt sich bereit allfällige Kosten eines Inkassobüros oder die Kosten der Rechtsvertretung der MK-Partner zu übernehmen.

14.) Bei verspäteter Zahlung eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen ist die MK-Partner berechtigt alle offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Vertragspartner sofort fällig zu stellen. Die MK-Partner ist weiters dazu berechtigt, ein weiteres Tätigwerden bis zum vollständigen Erhalt der offenen Beträge einzustellen. Für eventuelle Schäden, die einem solchen Fall durch die Arbeitseinstellung entstehen können, haftet der Vertragspartner. Auch Teilverzug führt weiters zum Wegfall von allenfalls gesondert vereinbartem Skonto für alle offenen Rechnungen.

IV. Eigentumsrecht und Urheberschutz:

1.) Alle gelieferten Gegenstände und Leistungen sowie Ideen, Skizzen, Kostenvoranschläge oder ähnliches, der MK-Partner und auch einzelne Teile daraus bleiben im Eigentum der MK-Partner. Diese dürfen ohne der Zustimmung der MK-Partner weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und können von der MK-Partner jederzeit zurückverlangt werden.

2.) Der Vertragspartner erwirbt im Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der MK-Partner darf der Vertragspartner die Leistungen nur selbst, ausschließlich in Österreich, nur für die Dauer des Vertrages und im vereinbarten Nutungsumfang nutzen. Für die Nutzung von Leistungen, Konzepten und Ideen, für welche die MK-Partner Entwürfe erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses die Zustimmung der MK-Partner notwendig. Für die weitere Nutzung steht der MK-Partner Entgelt zu.

3.) Die MK-Partner ist berechtigt, mit durchgeführten Aufträgen unter Nennung des Vertragspartners zu werben.

V. Genehmigung:

1.) Alle Leistungsumschreibungen der MK-Partner sind vom Vertragspartner umgehend nach Einlangen beim Vertragspartner zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Erfolgt innerhalb dieser drei Tage kein Widerspruch des Vertragspartners, gelten diese Leistungsumschreibungen als genehmigt.

2.) Der Vertragspartner wird insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der angestrebten

Leistungen überprüfen lassen. Die MK-Partner führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Urheber und Patentrechte sowie Gebrauchsmuster durch. Die Verantwortung hiefür trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner wird durch die MK-Partner vorgeschlagene Dienstleistung erst dann freigeben, wenn er sich selbst von deren rechtlicher Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Veranstaltung verbundene Risiko selbst zu tragen.

3.) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen auf Grundlage von Plänen und technischen Angaben des Vertragspartners übernimmt die MK-Partner keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Angaben und führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Rechte durch. Die Verantwortung hiefür trägt der Vertragspartner.

4.) Soweit behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung erforderlich sind, holt der Vertragspartner auf seine Kosten diese Genehmigung ein.

5.) Die MK-Partner übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Genehmigung oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter verursacht werden.

VI. Termine:

1.) Die MK-Partner bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Vertragspartner erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der MK-Partner eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Ausgenommen hiervon sind Termingeschäft nach ausdrücklicher Vereinbarung. Liefertermine und Fristen sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsabänderungen vereinbart, sind gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine neue Frist zu vereinbaren. Die Nachfrist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die MK-Partner. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der MK-Partner. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, von der MK-Partner nicht zu vertretende Ereignisse berechtigen diese unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

2.) Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung aller erforderlichen Unterlagen oder behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen.

VII. Gewährleistung:

1.) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit folgenden Änderungen:

2.) Jede Gewährleistung durch die MK-Partner entfällt, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von der MK-Partner gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind außerdem Mängel, bei nicht von der MK-Partner durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte). Ebenso entfällt eine Gewährleistung bei Schäden die aus, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von der MK-Partner angegebene Leistung hinaus, unrichtige Behandlung und/oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. Die MK-Partner leistet keine Gewähr für Mängel, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von ihr stammende Geräte zurückzuführen sind.

3.) Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften oder sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht schriftlich zu Vertragsbestandteilen erklärt worden sind, können Gewährleistungsansprüche nicht abgeleitet werden.

4.) Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen der MK-Partner entweder durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisminderung behoben. Wandlung wird einvernehmlich ausgeschlossen.

5.) Selbst die rechtzeitige Mängelrüge berechtigt den Vertragspartner nicht zur Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.

6.) Alle Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erlöschen nach 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Erfüllung. Der Vertragspartner hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach deren Erkennbarkeit bei sonstigem Verfall schriftlich geltend zu machen und zu begründen.

VIII Schadenersatz:

1.) Der Vertragspartner haftet gegenüber der MK-Partner nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2.) Die MK-Partner ist verpflichtet, nach den für einen sorgfältigen Kaufmann geltenden Grundsätzen unter Beachtung der Interessen des Vertragspartners tätig zu werden.

3.) Alle Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die MK-Partner oder deren gesetzlichen Vertreter. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz hat der Vertragspartner zu beweisen. Die Haftung für einen bestimmten Erfolg, Folgeschäden jeder Art, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner wird gänzlich ausgeschlossen.

4.) Jeder Schadenersatz durch die MK-Partner entfällt bedingungslos, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von der MK-Partner gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Schadenersatz entfällt außerdem für Schäden, die bei nicht von der MK-Partner durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über von der MK-Partner angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. Die MK-Partner haftet nicht für Beschädigungen, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von ihr stammende Geräte zurückzuführen sind.

5.) Etwaig gegen die MK-Partner bestehende Schadenersatzansprüche (aus welchem Rechtsgrunde immer) werden der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar maximal aber auf die Deckungssummer der Haftpflichtversicherung der MK-Partner beschränkt.

Die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Haftung der MK-Partner für Schäden obliegt es ausschließlich dem Haftpflichtversicherer der MK-Partner. Mündliche Anerkenntnisse von Mitarbeitern oder Subunternehmern der MK-Partner sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Haftpflichtversicherers der MK-Partner gegenstandslos. Schäden, welche der MK-Partner nicht bis zum Zeitpunkt, da die MK-Partner den Veranstaltungs-, Auftrags- oder Leistungsort verlässt, angezeigt wurden oder nicht durch die MK-Partner, deren Versicherungsvertretung, oder eine von ihr dazu befugten und beauftragten Person begutachtet werden können oder konnten, oder der MK-Partner nicht unmittelbar nach Auftragserfüllung namhaft gemacht wurden, sind von einer Haftung durch die MK-Partner ausgeschlossen. Die MK-Partner besteht daher auf eine Abschlussbegehung und Begutachtung eventueller entstandener Schäden. Der von der MK-Partner beauftragte, oder im Namen der MK-Partner tätige Projektleiter wird gegebenenfalls Aufzeichnungen über sämtliche Schadensfälle (Schadensprotokoll) führen, und   auf Verlangen dem Auftraggeber vorlegen. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Schlussbegehung, Begutachtung, Protokollierung oder sofortige Meldung eventuell entstandener Schäden, so entbindet er die MK-Partner aus jeglicher Haftung.

Für eine allfällige Schadensregulierung oder Festsetzung einer Schadenssumme ist   ausschließlich der Haftpflichtversicherer von MKP zuständig.

IX. Rücktritt/Kündigung:

1.) Der Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit MK-PARTNER jederzeit zu kündigen. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, so werden 30 % des vereinbarten Entgelts als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt jedoch weniger als vier Wochen vor vereinbartem Leistungsbeginn, so werden 50 %, bei weniger als zwei Wochen 75 % und bei weniger als einer Woche sowie bei bereits erfolgter Leistungserbringung 100 % des vereinbarten Entgeltes zur Zahlung fällig (siehe ergänzend hierzu die besonderen Bestimmungen für die Vermietung). Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Vertragspartner jedoch zur Zahlung schon erbrachter Vorleistungen in voller Höhe. Das richterliche Mäßigungsrecht des vereinbarten Schadenersatzes wegen Vertragsauflösung ist ausgeschlossen. Übersteigt der Schaden die hier vereinbarten Pauschalsätze, so kann von der MK-Partner auch der darüber hinausgehende Schaden geltend gemacht werden.

2.) Die MK-Partner ist berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen und zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

wenn die MK-Partner aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners oder ihm zurechenbarer Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist

- wenn der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen auch nur teilweise in Verzug ist

- wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Ausgleichs-, Konkurs- oder diesbezügliches Eröffnungsverfahren beantragt oder bewilligt wurde

- wenn die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird

-wenn sonstige Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind

-wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis die MK-Partner vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte

-wenn der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder der AGB verstoßen hat.

Im Falle einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grunde ist die MK-Partner berechtigt, Schadenersatz

in Höhe des vereinbarten Entgelts abzüglich etwaig bereits geleisteter Zahlungen und abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen vom Vertragspartner zu verlangen.

X. Kennzeichnung/Werbung:

1.) Die MK-Partner ist berechtigt, auf den zur Verfügung gestellten Geräten und am Veranstaltungsort in angemessenem Umfang Werbung anzubringen, ohne dass dem Vertragspartner hiefür ein Entgeltanspruch zusteht.

2.) MK-PARTNER ist berechtigt, auf den dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Gegenständen mittels geeigneter Kennzeichnung auf ihr Eigentumsrecht hinzuweisen. Dem Vertragspartner ist untersagt, diese Kennzeichnung eigenmächtig zu entfernen oder unkenntlich zumachen.

XI. Besondere Bestimmungen für Vermietung:

1.) Soweit die MK-Partner (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Vermieter tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden:

2.) Die MK-Partner kann unabhängig von einem zu verlangenden Vorschuss für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution vom Vertragspartner bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Gegenstände verlangen. Die Kaution wird dem Vertragspartner nach Beendigung des Mietvertrages und Übernahme der vermieteten Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand bei der MK-Partner zurückbezahlt.

3.) Wenn MK-PARTNER die Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich ist, kann der Vertrag dadurch erfüllt werden, dass die MK-Partner einen gleichwertigen Gegenstand bereitstellt.

4.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen und in Deckung zu halten. Auch die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Vertragspartners.

5.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte vor der Übernahme auf deren ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen, er erklärt mit Empfang der Mietsache die Mangelfreiheit derselben.

6.) Im Falle einer vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgten verspäteten Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch die MK-Partner kann der Vertragspartner nur Schadenersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.

7.) Als Übergabeort gilt der Unternehmensstandort der MK-Partner. Die MK-Partner erfüllt Mietverträge durch Bereitstellung der Mietgegenstände in ihren Geschäftsräumlichkeiten; auch wenn die MK-Partner die Ware vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort zu verbringen hat, gehen ab Aussonderung des Gegenstandes durch die MK-Partner aus dem Unternehmen der MK-Partner oder ab Annahmeverzug des Vertragspartners Gefahr und Lasten auf den Vertragspartner über. Bei Versendung reist die Sendung vom Unternehmensstandort weg auf Gefahr des Vertragspartners.

8.) Der Vertragspartner hat die Eignung des Aufbauortes für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen. Mehraufwendungen, welche die MK-Partner durch einen ungeeigneten Aufstellungsort entstehen, hat der Vertragspartner zu bezahlen.

9.) Der Gewährleistungsanspruch gegen die MK-Partner entfällt, wenn nicht innerhalb von drei Tagen nach Erkennbarkeit eines Mangels dieser bei er MK-Partner schriftlich geltend gemacht wurde, der Vertragspartner die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, die Mietsachen von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, der Vertragspartner die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, die Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, der Vertragspartner der MK-Partner nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.

10.) Die gelieferte Sache bleibt im Eigentum der   MK-Partner.

11.) Der Vertragspartner ist der MK-Partner für alle Schäden, die aus nicht bedingungs- oder sachgemäßem Gebrauch beziehungsweise unpfleglicher Behandlung der Mietsache entstehen, ersatzpflichtig. Der Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Vertragspartner. Im Falle eines Totalschadens und bei Verlust hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen; bei Beschädigung hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, ansonsten hat der Vertragspartner die Reparaturkosten zu tragen.

12.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, dert MK-Partner unverzüglich Störungen der Mietsache oder etwaige Änderungen, welche im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht stehen der MK-Partner Schadenersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, bei Änderung der Betriebsverhältnisse, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder diese erhöhen, bei Konkurs-, Ausgleichsanträgen oder sonstigen Anträgen auf Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Vertragspartners.

13.) Der Vertragspartner ist während der gesamten Mietdauer verpflichtet, die Mietgegenstände vor Beschädigung und Verlust, insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl zu schützen. Die Organisation der Bewachung der zur Verfügung gestellten Gegenstände erfolgt durch den Vertragspartner und auf dessen Kosten.

14.) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der MK-Partner Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen. Der Vertragspartner darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen (Untervermietung) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

15.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen, notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original - oder mit Zustimmung der MK-Partner gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch die MK-Partner vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten der MK-Partner.

16.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der MK-Partner schriftlich Auskunft über den Aufstellort der Mietsache zu erteilen. Die MK-Partner ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lasen. Die Kosten der Untersuchung trägt die MK-Partner.

17.) Wird zwischen den Vertragsparteien anlässlich einer Open-Air-Veranstaltung vereinbart, dass die MK-Partner die Mietsache überwacht, hat die MK-Partner insbesondere folgende Rechte:

  - die MK-Partner kann die Anlage außer Betrieb setzen oder gegebenenfalls abbauen, wenn durch die Witterung eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.

  - die MK-Partner kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden.

  Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, daraus Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art gegen die MK-Partner abzuleiten. Der Entgeltanspruch der MK-Partner bleibt zur Gänze bestehen. Die MK-Partner hat das Recht, Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Anweisungen unverzüglich Folge zu leisten und auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen.

18.) Die Mietdauer wird nach Tagen oder Wochen berechnet. Die Mietzeit beginnt mit dem Aussondern der Mietgegenstände aus dem Unternehmensstandort der MK-Partner, sie endet mit dem Eintreffen der Mietgegenstände am Unternehmensstandort der MK-Partner. Für Geräte, die vor 10.00 Uhr ausgesondert werden, ist der volle Tagessatz zu bezahlen. Das gleiche gilt, falls die Geräte nicht vor 10.00 Uhr am Unternehmensstandort der MK-Partner eintreffen. Bei Nichtbenutzung gemieteter Geräte, welche beim Vertragspartner verbleiben, wird ein Abzug nicht gewährt.

19.) Im Falle vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages aufgrund eines vom Vertragspartner zu vertretenden Verhaltens ist die MK-Partner berechtigt, das Mietentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen.

20.) Bei Ablauf der Miete verpflichtet sich der Vertragspartner, die Mietsache in einen mangelfreien Zustand an die   MK-Partner zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe einer Mietsache an die MK-Partner hat der Vertragspartner der MK-Partner jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in mangelfreiem Zustand zurückgegeben, hat der Vertragspartner unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche der MK-Partner für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten. Die MK-Partner ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes zu bestätigen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache verlängert sich die Mietvereinbarung nicht automatisch. Der MK-Partner steht für diese Zeit unbeschadet weiterer Ansprüche Nutzungsentschädigung zumindest in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu.

21.) Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Vertragspartner eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf zu verwendende Software nur für das einzeln dazu bestimmte Gerät benutzt werden. Der Vertragspartner stellt die MK-Partner im Falle nicht bedienungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

22.) Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen und Betriebsfunkgeräten hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörden für Post und Telekommunikation erfolgt.

XII. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen/Aufbau:

1.) Soweit die MK-Partner (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Werkunternehmer tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden:

2.) Der Vertragspartner verpflichtet sich, für Unterkunft (Einzelzimmer mit Dusche) und Verpflegung des von der MK-Partner zur Erbringung der vereinbarten Werkleistung notwendigen Personales zu sorgen oder ersatzweise den Betrag von € 100,00 ( im Inland) oder 120,00 (im Ausland) pro Person zuzüglich zum vereinbarten Entgelt zu bezahlen.

3.) Der Vertragspartner hat im Falle von Anlieferungen oder zu erbringenden Werkleistungen vor Ort für ausreichende Vorkehrungen zu sorgen, um die Fahrzeuge der MK-Partner ordnungsgemäß zum Veranstaltungsort zu- und abfahren lassen zu können, sowie für ausreichende Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge der MK-Partner Sorge zu tragen. Erforderliche Park- und Durchfahrtsgenehmigungen sind vom Vertragspartner vor Anlieferung oder Aufnahme der Tätigkeit durch die MK-Partner zu besorgen.

4.) Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alles zu tun, damit die Arbeiten rechzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er der MK-Partner und deren Subunternehmen die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Der Vertragspartner hat der MK-Partner die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben. Entsprechende Vorarbeiten sind durch den Vertragspartner rechtzeitig zu erfüllen.

XIII. Erfüllungsort:

1.) Erfüllungsort ist der Sitz der   MK-Partner.

XIV. Änderungen:

1.) Änderungen der AGB können von MK-PARTNER vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Eine Kundmachung erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der MK-Partner.

2.) Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner schriftlich   (auch per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich die MK-Partner innerhalb 14 Tagen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Vertragspartner auf die Änderung der AGB zu verzichten.

XV. Schlussbestimmungen:

1.) Auf jedes Rechtsgeschäft zwischen der MK-Partner und deren Vertragspartner ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

2.) Als Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten wird das Handelsgericht Wien vereinbart. Die MK-Partner ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.

3.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, der MK-Partner eine Verlegung seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben. Zustellungen an den Vertragspartner gelten an jene Geschäftsanschrift des Vertragspartners als ordnungsgemäß zugestellt, welche der MK-Partner zuletzt schriftlich mitgeteilt wurde.